3. Der Jugendmedienschutz in Deutschland

Jugendmedienschutz existiert in Deutschland bereits seit dem Aufkommen der Massenmedien in der Mitte des letzten Jahrhunderts und nahm von jeher eine wichtige Stellung ein. Dem Jugendmedienschutz liegt die Annahme zugrunde, daß Medien einen schädigenden Einfluß auf Kinder und Jugendliche haben und sie in ihrer Entwicklung negativ beeinflussen können. Neben den ersten Jugendarbeitsschutzgesetzen, die Mitte des 19. Jahrhunderts erlassen wurden, gehörte der Schutz vor den Einflüssen der Medien Anfang des 20. Jahrhunderts zu einer der zentralen Aufgaben des Jugendschutzes (vgl.: FIPPINGER, 1995).

Diese Tendenz hat sich mit zunehmenden Einfluß der Medien auf unsere Gesellschaft fortgesetzt und wurde durch Gesetze und Institutionen untermauert. Um die Entwicklung des Jugendmedienschutzes in Deutschland aufzuzeigen und Problemfelder zu verdeutlichen, soll im folgenden Kapitel die Geschichte des Jugendmedienschutzes skizziert werden. Der gesetzliche Jugendmedienschutz und die Medienpädagogik als präventive Form des Jugendmedienschutzes werden dabei gleichermaßen behandelt und in diesem Überblick nicht weiter differenziert.

3.1 Die Ursprünge des Jugendmedienschutzes

Jugendmedienschutz und Medienpädagogik entstanden zusammen mit dem Aufkommen der Massenmedien in unserer Gesellschaft. Dabei waren beide immer eine Reaktion auf bereits eingeführte, zumeist in breiten Teilen der Bevölkerung akzeptierte Medien. Bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts wurde von Politikern und Pädagogen versucht, auf die potentiellen Auswirkungen der Massenmedien "den sittlichen und moralischen Verfall, die kulturelle Verarmung oder die Kriminalität, hervorgerufen durch Massenmedien" (HAINZ, 1991, S. 20) Einfluß zu nehmen.

Aus diesen Befürchtungen heraus stammt auch der Begriff der Bewahrpädagogik, die Kinder und Jugendliche vor potentiell schädigenden Einflüssen abschirmen will. Das Schutzprinzip bezog sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts hauptsächlich auf die bürgerliche Jugend. Das Proletariat fand in diesem Konzept keine Beachtung. Schädigende gesellschaftliche Einflüsse wurden nicht berücksichtigt (vgl.: HAINZ, 1991, S. 21).

3.2 Der Jugendmedienschutz zu Beginn des 20. Jahrhunderts

Die Stimmung zu Beginn des Jahrhunderts war beeinflußt von pädagogisch-philosophischer und kulturkritischer Reformbewegung. Die kulturpessimistische Stimmung schlug sich auch in der Pädagogik nieder. Kulturkritiker richteten ihre Kritik gegen Literatur- und Filmerzeugnisse, die ihren ethischen und künstlerischen Idealen nicht entsprachen.

Kinder und Jugendliche, deren Normen und Werte noch nicht gereift waren, müßten im Umgang mit den Medien angeleitet und geführt werden, so die damalige Auffassung. Vor schädigenden Medien müßten Kinder und Jugendliche bewahrt werden. In Deutschland trat zu dieser Zeit verstärkt der Gedanke des Jugendschutzes in institutionalisierter Form auf. Zahlreiche Vereine und Verbände gründeten sich (vgl.: HAINZ, 1991, S. 22).

Besonders stark kamen nach Ende des ersten Weltkrieges Bemühungen auf, Kinder und Jugendliche vor den Medien der Erwachsenenwelt zu schützen. In Deutschland wurden sogenannte "Kampfgruppen" gegründet, die "gegen ein ausuferndes Vergnügungsleben, das von schamlosen Unternehmern gesteuert worden sei" (FIPPINGER 1995, S. 79f) vorgingen. In Dresden schlossen sich diese Gruppen 1920 zu einem Jugendring zusammen. Die Arbeit richtete sich, so wurde damals formuliert, gegen "Schmutz und Schund im gesamten Leben" (FIPPINGER 1995, S. 80). Fippinger stellt fest, daß sich die Arbeit dieser Gruppen hauptsächlich auf die Bereiche "Kinokampf, Kinoüberwachung, Kampf gegen das Schundbuch, Boykott der Schmutzgeschäfte, Überwachung der Tagespresse, Kampf gegen das schlechte Theater" (FIPPINGER 1995, S. 80) konzentrierte.

Die Jugendringe schlossen sich zu Landesverbänden und später zu einem Reichsring zusammen. Bereits 1920 wurde ein Reichsfilmgesetz beschlossen, daß auch eine Prüfstelle vorsah. Im Printbereich wurde 1926 ein Gesetz erlassen, das sogenannte Schund- und Schmutzschriften verbot.

1933 wurde dieses Gesetz durch eine Verordnung des Reichstagspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes abgelöst und der Jugendschutz somit in die "übergreifende Zensurpolitik des nationalsozialistischen Herrschaftsapparates, eingebettet." (FIPPINGER 1995, S. 80).

3.3 Der Jugendmedienschutz nach dem zweiten Weltkrieg

Nach dem zweiten Weltkrieg baute man weiterhin hauptsächlich auf bewahrpädagogische Maßnahmen. Der Rezipient wurde als passives Individuum gesehen, das sich trotz Herstellung einer gewissen Transparenz den Medien allenfalls entziehen kann (vgl.: HAINZ, 1991, S. 26). Es bildeten sich auf gesetzlicher Grundlage zwei zentrale Institutionen, die sich mit Jugendmedienschutz befaßten und für die Umsetzung der entstandenen Gesetze zuständig waren. Zum einen ist dies auf Bundesebene die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften und Medieninhalte (BPjS), zum anderen auf Länderebene die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSF).

Während die Bundesprüfstelle ihre Legitimation durch das Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) erfuhr, erhielt die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft ihren Auftrag durch das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG).

Der bundesdeutsche Jugendschutz in der Zeit unmittelbar nach dem zweiten Weltkrieg sah seine Aufgabe vor allem als Kontrollinstanz. Seine Hauptaufgabe sei gewesen: "die nachwachsende Generation vor möglichen Gefahren zu bewahren, zu behüten und abzuschirmen." (BUNDESMINISTERIUM, 1996a, S.7).

In der Deutschen Demokratischen Republik bestand ebenfalls ein umfassender Jugendschutz, der nach einer Verordnung von 1964 die "Bekämpfung von Schund, Schmutz und jugendgefährdenden Erzeugnissen, den Verkauf von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, Beschränkungen des Besuchs und Aufenthalts in Veranstaltungen" einschloß (FIPPINGER, 1995, S.81).

Die grundlegenden Gesetze der BRD nach dem zweiten Weltkrieg haben heute noch ihre Gültigkeit, wurden aber aufgrund von gesellschaftlichen und politischen Veränderungen immer wieder novelliert. Der gesetzliche Jugendschutz dominierte in den ersten Jahrzehnten nach dem zweiten Weltkrieg. Eine Wandlung zu einer stärker pädagogischen Orientierung trat in den 60er und 70er Jahren ein.

3.4 Der Jugendmedienschutz in den 70er Jahren

In den 70er Jahren wurde versucht, im Zuge der Studentenbewegung und in Anlehnung an die Kritische Theorie der Frankfurter Schule, das allgemeine politische und gesellschaftliche Bewußtsein zu schärfen. Vertreten u.a. durch Horkheimer und Adorno wurde eine Manipulation der Bevölkerung durch Massenmedien postuliert, der man nur durch Aufklärung der breiten Masse begegnen könne.

Die Medienpädagogik gewann an Bedeutung, um den Rezipienten zum kritischen Rezipienten hin zu führen und ihm die Manipulation durch die Medien bewußt zu machen (vgl.: HAINZ, 1991, S. 27f). Letztendlich wurde der Rezipient aber immer noch als passives Opfer der Medien gesehen. Die Tradition der Bewahrpädagogik läßt sich auch hier wiederfinden. Medieninhalte oder -abläufe konnten zwar deutlich gemacht werden, eine Einflußmöglichkeit außer Abstinenz blieb dem Rezipienten bei diesem Ansatz allerdings nicht.

3.5 Der Jugendmedienschutz in den 80er und 90er Jahren

Nach dem ideologisch-kritsichen Ansatz in der Medienpädagogik folgte mit dem gesellschaftskritisch-demokratischen Ansatz die Annahme, daß die Massenmedien nicht isoliert betrachtet werden könnten, sondern in ihrer Wirkung von weiteren Sozialisationsfaktoren abhängen.

Das Individuum in seinem gesellschaftlichen Kontext trat in den Mittelpunkt. Hierbei waren die aktive Medienarbeit, und mit ihr die Vermittlung von Einsichten in Kommunikationsstrukturen und kommunikative Kompetenz die Stichworte (vgl.: HAINZ, 1991, S. 29f). Der gesetzliche Jugendschutz war zunehmend nicht mehr Hauptaspekt des Jugendmedienschutzes. Es trat vermehrt der erzieherische Aspekt in den Vordergrund (vgl.: FIPPINGER,1995, S. 84).

Der heutige Jugendschutz versteht sich laut einer Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als "Anwalt oder Lobby für Kinder und Jugendliche [...]" und will "die nachwachsende Generation nicht bevormunden und vor allen Gefahren und Risiken abschirmen. Er will Kinder und Jugendliche befähigen, mit bestehenden Risiken umzugehen, vorhandene Mißstände zu erkennen und verantwortungsvoll zu ihrer Veränderung beizutragen und einen eigenen Lebensstil zu finden, wobei Individualität keinen Gegenpol zur Gemeinschaft bedeutet, sondern sich als deren integrativer Bestandteil darstellt." (BUNDESMINISTERIUM, 1996a, S.8). Fippinger stellt fest, daß die einzelnen Jugendschutzgesetze heute einen "Ordnungsrahmen darstellen, der durch den erzieherischen Jugendschutz ausgefüllt werden muß" (FIPPINGER, 1995, S. 84). Die meisten Gesetze, die den Jugendschutz betreffen, richten sich dabei an Erwachsene.

3.6 Der gegenwärtige Jugendmedienschutz

Der Jugendmedienschutz ist in das Konzept des allgemeinen Jugendschutzes eingebettet. Dieses zeichnet sich durch eine Dreiteilung in strukturellem, erzieherischen und gesetzlichen Jugendschutz aus, die hier kurz vorgestellt werden soll. Der Jugendmedienschutz ist sowohl im gesetzlichen als auch im erzieherischen Jugendschutz verankert.

3.6.1 Der strukturelle Kinder- und Jugendschutz

Der strukturelle Kinder- und Jugendschutz sieht sich für Gefährdungen zuständig, die durch gesellschaftliche Entwicklungen und Strukturen hervorgerufen werden. Als Beispiel werden z.B. die Verkehrssituation oder Wohnstrukturen genannt, die die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen nur unzureichend berücksichtigen (vgl.: BUNDESMINISTERIUM, 1996a, S. 25f). Der strukturelle Jugendschutz sieht sich hier als Anwalt der jüngeren Generation. Dieser Bereich des Jugendschutzes steht noch am Anfang. Er ist Bestandteil der Jugendhilfe und findet sich in §1 Absatz 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG).

Dort heißt es, die Jugendhilfe solle:

"dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine Kinder und familienfreundliche (sic!) Umwelt zu erhalten oder zu schaffen."

3.6.2 Der erzieherische Jugendschutz

Der erzieherische Jugendschutz ist im Achten Buch des Sozialgesetzbuches im Kinder- und Jugendhilfegesetz §14 verankert. Darin wird von Angeboten gesprochen, die jungen Menschen und Erziehungsberechtigten im Rahmen des erzieherischen Jugendschutzes gemacht werden sollen.

Diese Maßnahmen sollen:

"1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,

2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen." (§14 Absatz 2)

In einer Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend heißt es:

"Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß es nicht mehr ausreicht, Gefährdungen allein mit den Mitteln des gesetzlichen Jugendschutzes zu begegnen. Vielmehr gilt es, die gesamte Öffentlichkeit über konkrete oder mögliche Gefährdungspotentiale aufzuklären und dadurch zu erreichen, daß Jugendschutzmaßnahmen als notwendig und sinnvoll anerkannt und mitgetragen werden." (BUNDESMINISTERIUM, 1996a, S. 20).

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz tritt durch verschiedene Aktionen in der Öffentlichkeit in Erscheinung. Plakate, Broschüren, Aufkleber und Fernsehspots zu verschiedenen Themen sollen dazu beitragen, die Bevölkerung in die Arbeit mit einzubeziehen. Auch Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen, z.B. für Multiplikatoren, gehören neben Freizeitangeboten in Jugendeinrichtungen und verschiedenen Beratungsstellen, zu den Aufgaben des erzieherischen Jugendschutzes (vgl.: BUNDESMINISTERIUM, 1996a, S.19ff). Da Medien immer stärkeren Einfluß auf das Leben von Kindern und Jugendlichen haben, sind auch sie Gegenstand des erzieherischen Jugendschutzes. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von präventivem Jugendschutz oder Medienpädagogik.

3.6.3 Der gesetzliche Jugendschutz

Diese Form des Jugendschutzes hat die längste Tradition und beschäftigt sich mit allen Aufgaben, die im direkten Zusammenhang mit bestehenden Jugendschutzvorschriften stehen. Darunter fällt die Kontrolle über die Einhaltung der Gesetze, Informationen über diese und Vorschläge, bestehende Gesetze zu ändern. Diese Aufgaben werden hauptsächlich von der Polizei und den Ordnungsbehörden übernommen, die in vielen Bundesländern von den Jugendämtern unterstützt werden (vgl.: BUNDESMINISTERIUM, 1996a, S.17-19). Die Gesetze selber wenden sich dabei hauptsächlich an Erwachsene, die für deren Einhaltung Sorge tragen müssen. Gesetzliche Jugendschutzbestimmungen lassen sich im Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend, im Strafgesetzbuch, im Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit, im Rundfunkstaatsvertrag, im Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte, im Mediendienstestaats-vertrag und im Informations- und Kommunikationsdienstegesetz finden.

Der Jugendmedienschutz findet hier ebenfalls seine Verankerung. Außer im Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend lassen sich Bestimmungen zum Jugendmedienschutz in allen genannten Gesetzen finden.

3.7 Zusammenfassung

Der Gedanke, Kinder und Jugendliche vor potentiell schädigenden Medieneinflüssen zu schützen, existiert bereits seit dem Aufkommen von Massenmedien Mitte des letzten Jahrhunderts. Bis in die 70er Jahre unseres Jahrhunderts hinein stand der bewahrpädagogische Ansatz im Vordergrund, und der gesetzliche Jugendmedienschutz nahm eine wichtige Rolle ein.

Jugendliche wurden stets in der Gefahr gesehen, von Medien moralisch negativ beeinflußt zu werden, und in eine Opferrolle gedrängt. Mit jedem neuen Medium traten nahezu dieselben Befürchtungen auf und eine Panikwelle lief durch Teile der Pädagogik. Ob es der Film war, die Groschenromane und, damit zusammenhängend, das Viellesen, oder der Video-Boom der 80er Jahre, durch alle Jahrzehnte hindurch wurden negative Auswirkungen wie Schädigungen des Sozialverhaltens oder eine Kriminalisierung durch Medien angenommen (siehe auch GLOGAUER, 1991). Bis heute fehlen eindeutige wissenschaftliche Belege für eine Gefährdung.

In den letzten 20 Jahren wandelte sich die Auffassung im Bereich des Jugendschutzes. Anstatt das Bewahren vor Medien in den Vordergrund des Jugendmedienschutzes zu stellen, gewann die Medienpädagogik und der Erwerb von Kompetenzen an Bedeutung. Der Jugendliche trat zunehmend aus seiner Passivität heraus und wurde als aktiver Mediennutzer wahrgenommen. In den letzten Jahren wurde in diesem Zusammenhang der Begriff der Medienkompetenz zunehmend populär. Das Bewahren der Jugendlichen vor bestimmten Medien oder Inhalten ist aber nach wie vor in der Pädagogik vertreten und spiegelt sich auch im gegenwärtigen Umgang mit ihnen wieder.

Das Kapitel hat gezeigt, daß heutige Probleme mit Medien keine neuen sind und ähnliche Befürchtungen und Maßnahmen teilweise bereits Anfang des Jahrhunderts existierten. Im folgenden Kapitel möchte ich auf die Verankerung des Jugendmedienschutzes im gesetzlichen Jugendschutz eingehem, die Grundlage für die weitere Untersuchung des Themas sein soll.

Jugendmedienschutz existiert in Deutschland bereits seit dem Aufkommen der Massenmedien in der Mitte des letzten Jahrhunderts und nahm von jeher eine wichtige Stellung ein. Dem Jugendmedienschutz liegt die Annahme zugrunde, daß Medien einen schädigenden Einfluß auf Kinder und Jugendliche haben und sie in ihrer Entwicklung negativ beeinflussen können. Neben den ersten Jugendarbeitsschutzgesetzen, die Mitte des 19. Jahrhunderts erlassen wurden, gehörte der Schutz vor den Einflüssen der Medien Anfang des 20. Jahrhunderts zu einer der zentralen Aufgaben des Jugendschutzes (vgl.: FIPPINGER, 1995).

Diese Tendenz hat sich mit zunehmenden Einfluß der Medien auf unsere Gesellschaft fortgesetzt und wurde durch Gesetze und Institutionen untermauert. Um die Entwicklung des Jugendmedienschutzes in Deutschland aufzuzeigen und Problemfelder zu verdeutlichen, soll im folgenden Kapitel die Geschichte des Jugendmedienschutzes skizziert werden. Der gesetzliche Jugendmedienschutz und die Medienpädagogik als präventive Form des Jugendmedienschutzes werden dabei gleichermaßen behandelt und in diesem Überblick nicht weiter differenziert.


Zum Kapitel 4: Der Jugendmedienschutz innerhalb des gesetzlichen Jugendschutzes