5. Zuständige Institutionen zur Durchführung und Kontrolle des gesetzlichen Jugendmedienschutzes

Es existieren Institutionen, die die Einhaltung der gesetzlichen Jugendmedienschutzmaßnahmen kontrollieren oder für ihre Umsetzung sorgen. Auf Bundesebene, legitimiert durch das Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte, agiert die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften. Auf Länderebene hat sich nach einem Beschluß der Jugendministerkonferenz, die am 19./20. Juni 1997 in Magdeburg stattfand, die länderübergreifende Stelle Jugendschutz.net gebildet, die die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen im Mediendienstestaatsvertrag überwachen soll (JUGENDMINISTERKONFERENZ, 1997, TOP 6).

Auf Seiten der Wirtschaft haben sich die meisten Anbieter der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimediadiensteanbieter e.V.angeschlossen. Die Arbeit dieser drei Stellen soll in diesem Kapitel vorgestellt werden. Für die Verfolgung strafbewährter Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen sind die Ordnungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaften) zuständig. Auch die Jugendämter erfüllen eine maßgebliche Rolle beim gesetzlichen wie auch erzieherischen Jugendmedienschutz. Die Aufgaben dieser Stellen sollen im Rahmen dieser Arbeit nicht beschrieben werden, sondern der Schwerpunkt auf die genannten Instituionen gelegt werden.

5.1 Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hat ihre gesetzliche Legitimation durch das Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte. Dort heißt es: "Zur Durchführung der Aufgaben dieses Gesetzes wird eine Bundesprüfstelle errichtet." (§8 Abs. 1). Die Bundesprüfstelle ist eine dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgeordnete Behörde. Dieses Ministerium ernennt auch den Vorsitzenden der Bundesprüfstelle, die Beisitzer und ihre Stellvertreter. Je ein Beisitzer wird desweiteren von jeder Landesregierung ernannt (vgl.: §9 Abs. 1). Aufgabe der Bundesprüfstelle ist es, auf Antrag Medien auf ihre Jugendgefährdung hin zu prüfen und in eine im Bundesanzeiger zu veröffentlichende Liste aufzunehmen (vgl.: §1 Abs. 1).

Die Anträge auf Indizierung erhält die Bundesprüfstelle von den Jugendämtern, Landesjugendämtern, den Obersten Landesjugend-behörden oder dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (vgl.: MONSSEN-ENGBERGING, 1995, S. 103).

Als jugendgefährdend gelten "unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften" (§1 Absatz 1). Es wird angenommen, daß beim "jungen Menschen ein gefühllose abgestumpfte Gesinnung hervorgerufen oder verstärkt wird" oder, "daß Jugendliche dazu verführt werden, selbst gewalttätig zu handeln oder Straftaten zu begehen, weil sie das dargestellte Verhalten sinnvoll, vorbildlich oder nachahmenswert finden." (BUNDESMINISTERIUM, 1998, S. 34) Basis dieser Annahme ist die Lerntheorie (Lernen am Modell sowie durch Verstärkung).Ist ein Medium indiziert und seine Listenaufnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden, treten die Abgabe-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen der Paragraphen 3 bis 5 des Gesetzes zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in Kraft. Kindern soll das Medium dabei unzugänglich bleiben, Erwachsene sollen vom Bezug aber nicht ausgeschlossen sein (vgl. MONSEN-ENGBERDING, 1995, S.106).

Jugendgefährdende Medien dürfen nicht mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben oder allgemein sichtbar zum Verkauf angeboten werden. Weder der Vertrieb am Kiosk noch im Versandhandel ist erlaubt. Auch die Verbreitung durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, somit also auch über das Internet, ist verboten.

Verstöße gegen diese Vorschriften gelten als Straftat und können mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und Geldbußen bis zu 3.600.000,- DM geahndet werden (vgl.: BUNDESMINISTERIUM, S.54f). Die Überprüfung und Kontrolle der Bestimmungen liegt nicht in der Hand der Bundesprüfstelle, sondern obliegt der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten. Die Entscheidung über eine Indizierung der Medien wird in der Regel von einem Gremium mit 12 Personen getroffen, die aus verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, u.a. Kunst, Verlegerschaft, Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und der Kirchen stammen (vgl.: §9 Abs. 2 Satz 3). Ist die Jugendgefährdung offensichtlich, kann auch in einem Dreiergremium entschieden werden, das aus dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle und zwei vom Gremium gewählten Beisitzern besteht (vgl.: §15, §15a). Die Entscheidungen der Gremien sind nicht weisungsgebunden (vgl.: §10).

Für Schriften, die offensichtlich schwer jugendgefährdend sind, gelten automatisch die Verbreitungs- und Werbeverbote der Paragraphen 3 bis 5 des Gesetzes zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste bedarf. Es sind dies insbesondere Schriften, auf die Paragraph 130 Abs.2 (Volksverhetzung), Paragraph 131 (Gewaltdarstellung), Paragraph 184 (pornographische Schriften) des Strafgesetzbuches Anwendung finden.

Es herrscht ein weitgehender Spielraum für die Bundesprüfstelle bei der Einordnung in Begriffe wie "sittliche Gefährdung". Einige Beispiele sind in Paragraph 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte genannt, nämlich "unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften." Die Bundesprüfstelle kann diesen Beispielkatalog in ihrer Spruchpraxis ergänzen. Gegen eine Entscheidung des 12er Gremiums gibt es keine Berufungsmöglichkeit. Nur eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist möglich, um die Entscheidung anzustrengen (vgl.: GOTTBERG, 1997, S.14). Da das Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in seiner Fassung vom 22.07.1997 um den Begriff der Medieninhalte erweitert wurde, ist die Bundesprüfstelle auch für das Internet zuständig, sofern nicht "die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach Paragraph 2 des Mediendienstestaatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997." (vgl.: GjS §1 Abs. 3). In diesem Falle wären nämlich die Länder und nicht der Bund zuständig. Auch die als jugendgefährdend beurteilten Internetinhalte müssen unter Nennung ihres Fundortes, also z.B. einer World Wide Web-Adresse, in der oben genannten Liste veröffentlicht werden.

5.2 Freiwillige Selbstkontrolle der Multimedia-diensteanbieter e.V.

Im Juli 1997 wurde in Bonn als Reaktion auf das neue Informations- und Kommunikationsdienstegesetz dieser Verein der freiwilligen Selbstkontrolle gegründet. Er ist ein Zusammenschluß von Verbänden und Unternehmen der Multimediabranche. Zweck des Vereins ist, so die Satzung vom 9.7.1997, "die Förderung von Bildung und Erziehung im Multimediabereich sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes" (SATZUNG, 1997, §2).

Ein weiterer Zweck liegt in der Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle der Anbieter, die nach einem festgelegten Verhaltenskodex erfolgen soll. In diesem Verhaltenskodex verpflichten sich die Mitglieder einen Beitrag dazu zu leisten, "im Rahmen der gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit und soweit tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar" (VERHALTENSKODEX, Ziff. 2), daß bestimmte Inhalte nicht angeboten werden. Insbesondere sind das Inhalte, die durch die bestehenden Rechtsvorschriften des Strafgesetzbuches, des Mediendienstestaatsvertrages, des Gesetzes zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte und des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes unter Strafe gestellt sind.

Anders als bei dem Verfahren der Bundesprüfstelle können Inhalte schon im Vorfeld und nicht erst nach ihrer Veröffentlichung beurteilt und entsprechend des Verhaltenskodex behandelt werden. Anders ist auch, daß jeder Bürger beschwerdeberechtigt ist, und nicht nur einzelne Behörden.

Der Verein hat eine unabhängige Beschwerdestelle eingerichtet (vgl.: SATZUNG, 1997, §2 Abs. 1) und will u.a. über die Anwendung technischer Schutzmechanismen informieren.

5.3 Jugendschutz.net

Laut Beschluß der Jugendministerkonferenz am 19. und 20. Juni 1997 in Magdeburg wurde diese Stelle zur Unterstützung der Behörden und zur Umsetzung der Jugendschutzregelungen im Mediendienste-staatsvertrag eingerichtet.

Dabei bezieht man sich auf Paragraph 18. Dort heißt es: "Die in den Ländern für den gesetzlichen Jugendschutz zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen nach §8 und §9 Abs. 1" (§ 18, Abs. 1 Satz 1). Im Gegensatz zur Bundesprüfstelle sind die Länder für Dienste zuständig, die sich an die Allgemeinheit richten (vgl.: §2 Abs. 1) oder wie es das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz formuliert, wenn die "redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht" (IuKDG, Artikel 1 § 2 Abs. 2).

Bei Jugendschutz.net handelt es sich um eine länderübergreifende Institution, deren Aufgabe es ist, jugendschutzrelevante Inhalte in Mediendiensten aufzuspüren und das jeweilige Land darüber zu informieren. Anbieter sollen bewegt werden, die Angebote zu ändern oder zu entfernen. Jugendschutz.net wurde im Oktober 1997 mit zwei Beauftragten der obersten Landesbehörden in Wiesbaden eingerichtet (vgl.: MÜLLER, 1998) und befindet sich nun in Mainz.

Um der Forderung der Jugendministerkonferenz Rechnung zu tragen, Mediendienste nach jugendschutzrelevanten Inhalten zu durchsuchen, bedient sich Jugendschutz.net eines "Crawlers", einer Filtersoftware, die bestimmte Begriffe und "bereits als tatbestandszugehörig erkannte Bilder und Filme" (MÜLLER, 1998) finden soll und zur weiteren Begutachtung durch die Jugendschützer bereithält. Der Augenmerk liegt dabei auf Gewalt, Sex und Rechtsextremismus (vgl.: MÜLLER, 1998).
Jugendschutz.net möchte sich als Stelle verstanden wissen, die mit den Anbietern kooperiert und ist dabei nicht an einer weiteren Veröffentlichung der jugendgefährdenden Angebote interessiert. Jugendschutz.net sucht den Kontakt zu den Anbietern und macht diese auf das Vorhandensein von jugendgefährdenden Inhalten auf ihrem Rechner aufmerksam. Die Anbieter werden aufgefordert, die Angebote zu sperren oder ganz herauszunehmen. Reagiert der Anbieter nicht auf diesen Hinweis, werden nach einer Frist die Strafverfolgungsbehörden und die Medienaufsichtsstelle (die Obersten Landesjugenbehörden oder einige ausgewählte Bezirksregierungen) informiert, die dann gegen den Anbieter vorgehen. Das kann eine strafrechtliche Verfolgung und eine Sperrung des Angebotes zur Folge haben (vgl.: HEYL, 1998, S. 73 f).

5.4 Zusammenfassung

Die vorgestellten Institutionen haben eine unterschiedliche Geschichte und unterschiedliche Ursprünge. Die Bundesprüfstelle besteht bereits seit Anfang der 50er Jahre, die beiden anderen Organisationen wurden erst nach der Verabschiedung des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes und des Mediendienstestaatsvertrages als Vertreter der Bundesländer und der Wirtschaft ins Leben gerufen.

Die Arbeit der Bundesprüfstelle hat sich im wesentlichen mit dem Aufkommen des Internets nicht geändert. Auch bei diesem Medium wird nach dem Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalten indiziert und die indizierten Adressen veröffentlicht.

Jugendschutz.net als Vertretung der Länder wird selber aktiv und versucht durch entsprechende Software jugendgefährdende Inhalte im Internet aufzuspüren.

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimediadiensteanbieter sieht sich als Meldestelle für Beschwerden über jugendschutzrelevante Angebote. Indem sie sich einen Kodex gegeben hat, werden Strukturen ähnlich denen des Presserates angestrebt.

Allen Institutionen gemein ist der Umstand, daß sie sich lediglich auf deutsche Angebote beziehen können, so daß für ausländische, die nach wie vor das Gros des Internetangebotes darstellen, in der Regel keine Handlungsmöglichkeiten oder endgültige Konzepte vorliegen.

Um dem gesetzlichen Jugendschutz Rechnung zu tragen und auch Eltern und diversen Einrichtungen Möglichkeiten zu geben, Angebote zu filtern wurden verschiedene technische Methoden des Jugendschutzes entwickelt, die im folgenden Kapitel vorgestellt werden.


Zum Kapitel 6: Technische Möglichkeiten des Jugendschutzes